Import Control System (ICS)
Bestimmungen für Umladungen/Lieferungen in/nach Europa, die Schweiz und Norwegen
Seit dem 1. Januar 2011 gelten neue EU-Vorschriften zur Analyse und Kontrolle der Risiken bei grenzüberschreitenden Warenbewegungen.
Die EU-Vorschriften werden national in die jeweiligen elektronischen Zollsysteme aller EU-Mitgliedstaaten eingeführt, sowie in der Schweiz und in Norwegen. Während es Unterschiede bei der praktischen Umsetzung geben wird, arbeitet eine zentrale europäische Datenbank zur Risikoanalyse im Hintergrund, wodurch abweichende Ergebnisse vermieden werden.
Änderungen auf der Importseite
Daten aus der Voranmeldung werden derzeit noch nicht für andere staatliche Zollverfahren genutzt oder hinzugezogen. Dies könnte sich mit der Einführung des Unionszollkodex (UZK), voraussichtlich zum 01.07.2015, ändern.
Sobald Ihre Güter in der EU angekommen sind und die Risikoanalyse abgeschlossen wurde, führen wir die Zollverfahren wie gehabt und gemäß Ihren Anweisungen aus. Eigene Zollverfahren wie das „vereinfachte Verfahren“ oder andere örtliche Zollabfertigungsverfahren sind von den Änderungen durch das ICS nicht betroffen.
Zusätzlich zu den vorhandenen Daten, die bereits zur Erstellung von Frachtpapieren erforderlich sind, müssen den Fluggesellschaften und Reedereien folgende Informationen zur Verfügung gestellt werden, die an die Zollbehörden weiterleitet werden:
- EORI-Nummer des Empfängers (gemäß OBL/MAWB, entweder Logwin oder Empfänger)
- 6-stellige HS- (HTS)-Codenummer
- Genaue Bezeichnung der Waren, keine Sammelbezeichnungen, Englisch wird zunächst für alle EU-Mitgliedstaaten akzeptiert (Download .pdf)
- Verpackungscode entsprechend UN/ECE-Empfehlung Nr. 21/Rev. 4; (Download .pdf)
Die gesetzlichen Fristen für die Voranmeldung sind von der Transportart abhängig (Artikel 184a ZK-DVO).
- Seefracht: 24 Stunden vor Verladen im Abgangshafen
- Seefracht: Massen- und Stückgut mindestens 4 Stunden vor dem Einlaufen im ersten Hafen der Gemeinschaft
- Seefracht: Bei Beförderungen zwischen Grönland, den Färöer Inseln, Ceuta, Melilla, Island sowie den Häfen der Nord- und Ostsee, des Mittelmeers, des Schwarzen Meeres und dem Gebiet der EU 2 Stunden vor dem Einlaufen im ersten Hafen der Gemeinschaft
- Binnenschiff: mindestens 2 Stunden vor der Ankunft bei derEingangszollstelle
- Luftfracht: bei einer Flugdauer von weniger als 4 Stunden spätestens beim Abheben des Flugzeugs
- Luftfracht: bei einer längeren Flugzeit 4 Stunden vor erreichen des ersten Flughafens in der EU
- Eisenbahnverkehr:mindestens 2 Stunden vor der Ankunft bei der Eingangszollstelle
- LKW – Strassenverkehr: mindestens 1 Stunde vor der Ankunft bei der Eingangszollstelle
- Kombinierter Transport: mindestens 1 Stunde vor Erreichen der EU-Außengrenze.
Um die Lieferankündigungsfristen einzuhalten, legen einige Reedereien in der Seefracht individuelle Fristen für die Dokumentation fest. So liegt diese Frist bei manchen Reedern bei 72 Stunden vor der geschätzten Abfahrt.
Mit Ihrer Hilfe stellen unsere Niederlassungen an den verschiedenen Abfahrts-/Abflugsorten den Fluggesellschaften und Reedereien die notwendigen Informationen zeitgerecht zur Verfügung, sodass die oben angeführten Fristen eingehalten werden können. Ein Nichteinhalt der gesetzlichen Frist für Voranmeldungen kann schwerwiegende Folgen haben und zu einer Verzögerung der Waren oder einer Einfuhrverweigerung führen. Wir bitten Sie daher um Ihre Unterstützung bei der prompten und vollständigen Bereitstellung von Informationen.
Bitte beachten Sie, dass sowohl die Fluggesellschaften als auch die Reedereien eine ICS-Gebühr erheben werden, um ihre Auslagen zu decken.