Export Control System (ECS)
Bestimmungen für Umladungen/Lieferungen in/nach Europa, die Schweiz und Norwegen
Seit dem 1. Januar 2011 gelten neue EU-Vorschriften zur Analyse und Kontrolle der Risiken bei grenzüberschreitenden Warenbewegungen.
Die EU-Vorschriften werden national in die jeweiligen elektronischen Zollsysteme aller EU-Mitgliedstaaten eingeführt, sowie in der Schweiz und in Norwegen. Während es Unterschiede bei der praktischen Umsetzung geben wird, arbeitet eine zentrale europäische Datenbank zur Risikoanalyse im Hintergrund, wodurch abweichende Ergebnisse vermieden werden.
Änderungen auf der Exportseite
Bei Exporten aus der EU wird seit 1. Juli 2009 das elektronische AES-Verfahren in ATLAS EAS angewendet. Bei Verwendung des ein- oder zweischrittigen Exportverfahrens werden die Bedingungen der Risikoanalyse erfüllt und den es ergeben sich mit der Einführung des ECS keine weiteren Änderungen in der Exportabwicklung.
Möglichkeiten der Export-Abwicklung:
- Eigene Erstellung der Ausfuhranmeldung des Wirtschaftsbeteiligten durch
- das einstufige Verfahren; bei Warenwert bis 3.000,-- € direkt beim Ausgangszollamt (Grenzzollamt)
- das zweistufige Verfahren; unabhängig vom Warenwert beim lokal zuständigen Ausfuhrzollamt (Binnenzollamt).
Wichtig: Die Anmeldung ist hierbei 24 Stunden vor der Abholung durch den Spediteur nötig und die Möglichkeit einer Warenbeschau durch den Zoll muss gewährleistet werden. - Das IAA+ Portal auf der Homepage der Deutschen Zollbehörden:
https://www.ausfuhrplus.internetzollanmeldung.de/iaap/
Wichtig: Der Zollbeteiligte benötigt hierfür ein Elster Zertifikat von Elsteronline.
Diese Abwicklungsmöglichkeit ist vor allem für kleine oder mittlere Unternehmen mit einem geringen Exportaufkommen interessant. Für Unternehmen mit höherem Aufkommen raten wir dazu, einen Softwareanschluss bei einem der Zoll Software Provider zu beantragen.
- Erstellung der Ausfuhranmeldung durch Logwin.
Gerne erstellen auch wir Ihnen eine Ausfuhranmeldung nach Übermittlung der vollständigen Sendungsdaten und einer Zollvollmacht und kümmern uns um die zollrechtliche Abwicklung Ihrer Exportsendung.
Generell ist für Sendungen mit einem Gesamtwert von unter 1.000,--€ laut Artikel 226 ZK-DVO keine Ausfuhranmeldung notwendig.