Grevenmacher (Luxemburg) – Die Logwin AG hatte im Oktober 2023 beim deutschen Bundeszentralamt für Steuern einen Antrag nach § 27 Abs. 8 Körperschaftsteuergesetz (Antrag auf Feststellung einer sogenannten Einlagenrückgewähr) für die Ausschüttung 2023 gestellt. Das Bundeszentralamt für Steuern hat nunmehr mit Bescheid vom 22. April 2024, eingegangen am 24. April 2024, die sogenannte Einlagenrückgewähr antragsgemäß festgestellt.
Bei Vorliegen weiterer gesetzlicher Voraussetzungen kann damit die o. g. Ausschüttung 2023 bei in Deutschland ansässigen Aktionären von der deutschen Besteuerung ausgenommen werden. Betreffend einer gegebenenfalls für die deutsche Einkommensteuererklärung erforderlichen Bescheinigung können sich betroffene Aktionäre unter Angabe des Stichworts „Einlagenrückgewähr“ an die Logwin AG wenden: www.logwin-logistics.com/de/kontakt/kontaktformular.html.
Über die steuerliche Behandlung im Großherzogtum Luxemburg bezüglich der Ausschüttungen 2019 bis 2023 wurde noch nicht abschließend entschieden.
Die Logwin AG weist ausdrücklich darauf hin, dass die vorstehenden Ausführungen keine steuerliche Beratung von Aktionären darstellen. Insbesondere können die Ausführungen die individuelle Situation des einzelnen Aktionärs nicht berücksichtigen. Aktionären wird daher empfohlen, wegen der individuellen steuerlichen Folgen der o. g. Anträge betreffend die Ausschüttungen ihre jeweiligen steuerlichen Berater zu konsultieren. Nur diese sind in der Lage, die besonderen steuerlichen Verhältnisse des einzelnen Aktionärs angemessen zu berücksichtigen.