Grevenmacher (Luxemburg) – Die Logwin AG hatte im Dezember 2018 sowie im Dezember 2020 beim deutschen Bundeszentralamt für Steuern Anträge nach § 27 Abs. 8 Körperschaftsteuergesetz (Anträge auf Feststellung einer sogenannten Einlagenrückgewähr) für die Ausschüttungen 2018 und 2019 gestellt. Das Bundeszentralamt für Steuern hat nunmehr jeweils mit Bescheiden vom 30. März 2021, eingegangen am 07. April 2021, die sogenannte Einlagenrückgewähr antragsgemäß festgestellt.
Gleichgerichtete Anträge im Großherzogtum Luxemburg bezüglich der Ausschüttungen 2019 und 2020 wurden seitens der Luxemburger Finanzverwaltung bisher noch nicht beschieden.
Bei Vorliegen weiterer gesetzlicher Voraussetzungen können damit die o. g. Ausschüttungen 2018 und 2019 bei in Deutschland ansässigen Aktionären von der deutschen Besteuerung ausgenommen werden. Betreffend einer gegebenenfalls für die deutsche Einkommenssteuererklärung erforderliche Bescheinigung können sich betroffene Aktionäre unter Angabe des Stichworts „Einlagenrückgewähr“ an die Logwin AG wenden: www.logwin-logistics.com/de/kontakt/kontaktformular.html.
Die Logwin AG weist ausdrücklich darauf hin, dass die vorstehenden Ausführungen keine steuerliche Beratung von Aktionären darstellen. Insbesondere können die Ausführungen die individuelle Situation des einzelnen Aktionärs nicht berücksichtigen. Aktionären wird daher empfohlen, wegen der individuellen steuerlichen Folgen der o. g. Anträge betreffend die Ausschüttungen ihre jeweiligen steuerlichen Berater zu konsultieren. Nur diese sind in der Lage, die besonderen steuerlichen Verhältnisse des einzelnen Aktionärs angemessen zu berücksichtigen.