Import Control System (ICS)

Ab 1. Januar 2011 treten neue EU-Vorschriften zur Analyse und Kontrolle der Risiken bei grenzüberschreitenden Warenbewegungen in Kraft.

Die EU-Vorschriften werden national in die jeweiligen elektronischen Zollsysteme aller EU-Mitgliedstaaten eingeführt, sowie in der Schweiz und in Norwegen. Während es Unterschiede bei der praktischen Umsetzung geben wird, arbeitet eine zentrale europäische Datenbank zur Risikoanalyse  im Hintergrund, wodurch abweichende Ergebnisse vermieden werden. 

Bestimmungen für Umladungen/Lieferungen in/nach Europa, die Schweiz und Norwegen

Änderungen auf der Exportseite

Zusätzlich zu den vorhandenen Daten, die bereits zur Erstellung von Frachtpapieren erforderlich sind, müssen den Fluggesellschaften und Reedereien folgende Informationen zur Verfügung gestellt werden, die an die Zollbehörden weiterleitet werden: 

  • EORI-Nummer des Empfängers (gemäß OBL/MAWB, entweder Logwin oder Empfänger)
  • 6-stellige HS- (HTS)-Codenummer
  • Genaue Bezeichnung der Waren, keine Sammelbezeichnungen, Englisch wird zunächst für alle EU-Mitgliedstaaten akzeptiert (Download .pdf)
  • Verpackungscode entsprechend UN/ECE-Empfehlung Nr. 21/Rev. 4; (Download .pdf)

Die gesetzlichen Fristen für die Voranmeldung sind von der Transportart abhängig.

  • Seefracht: 24 Stunden vor Verladen 
  • Luftfracht: 4 Stunden vor Erreichen der Eu-Außengrenze
  • Kombinierter Transport: 1 Stunde vor Erreichen der Eu-Außengrenze.

Um die Lieferankündigungsfristen einzuhalten, legen die Fluggesellschaften und Reedereien vor Ort individuelle Fristen für die Dokumentation fest. Zum Beispiel haben uns die ersten Reedereien eine Frist von 72 Stunden vor der geschätzten Abfahrt genannt. Was die Luftfracht betrifft, gehen wir davon aus, dass sich die Frist "Vor Abflug" mit der Zeit einbürgern wird. Mit Ihrer Hilfe stellen unsere Niederlassungen an den verschiedenen Abfahrts-/Abflugsorten den Fluggesellschaften und Reedereien die notwendigen Informationen zeitgerecht zur Verfügung, sodass die oben angeführten Fristen eingehalten werden können. Ein Nichteinhalten der gesetzlichen Fristen für Voranmeldungen kann schwerwiegende Folgen haben und zu einer Verzögerung der Waren oder einer Einfuhrverweigerung führen. Wir bitten Sie daher um Ihre Unterstützung bei der prompten und vollständigen Bereitstellung von Informationen sobald die neuen Regelungen eingeführt worden sind. Bitte beachten Sie, dass sowohl die Fluggesellschaften als auch die Reedereien eine ICS-Gebühr erheben werden, um ihre Auslagen zu decken.

Änderungen auf der Importseite

Daten aus der Voranmeldung werden nicht für andere staatliche Zollverfahren genutzt oder hinzugezogen. Sobald Ihre Güter in der EU angekommen sind und die Risikoanalyse abgeschlossen wurde, führen wir die Zollverfahren wie gehabt und gemäß Ihren Anweisungen aus. Wenn Sie eigene Zollverfahren wie "vereinfachte Verfahren" oder andere örtliche Zollabfertigungsverfahren durchführen, ändern sich diese folglich nicht ab 1. Januar 2011.

Bestimmungen für Lieferungen aus Europa, der Schweiz und Norwegen

Bei Exporten aus der EU wird seit 1. Juli 2009 das elektronische AES-Verfahren in ATLAS EAS angewendet. Bei Verwendung des ein- oder zweischrittigen Exportverfahrens werden die Bedingungen der Risikoanalyse erfüllt und den Änderungen ab dem 1. Januar 2011 wird nicht vorgegriffen.

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