Directors' Dealings
Gemäß § 15a WpHG haben Personen, die bei einem Emittenten von Aktien Führungsaufgaben wahrnehmen, eigene Geschäfte mit Aktien des Emittenten oder sich darauf beziehenden Finanzinstrumenten, insbesondere Derivaten, dem Emittenten und der Bundesanstalt innerhalb von fünf Werktagen mitzuteilen. Die Verpflichtung obliegt auch Personen, die mit einer solchen Person in einer engen Beziehung stehen.
Die Pflicht besteht, wenn die Gesamtsumme der Geschäfte einer Person mit Führungsaufgaben und der mit dieser Person in einer engen Beziehung stehenden Personen insgesamt einen Betrag von 5.000 Euro innerhalb eines Kalenderjahres erreicht.
Diese Mitteilungen sind von der Gesellschaft zu veröffentlichen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin).
Meldepflichtige Wertpapiergeschäfte nach § 15a WpHG im Jahr 2008:
Keine
