Corporate Governance

Stand: 4. Dezember 2009

Freiwillige Erklärung des Verwaltungsrats der Logwin AG zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG (Entsprechenserklärung):

Die Gesellschaft hat den am 5. August 2009 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (Kodexfassung vom 18. Juni 2009) seit der letzten Ent­sprechenserklärung vom 4. Dezember 2008 mit den nachfolgenden Ausnahmen entsprochen und wird den Empfehlungen der Regierungskommission in der Kodexfassung vom 18. Juni 2009 auch in Zukunft mit den nachfolgenden Ausnahmen entsprechen.

Dabei ist zu berück­sichtigen, dass die Gesellschaft eine Aktiengesellschaft luxemburgischen Rechts mit einem Verwaltungsrat (einheitliches Leitungsorgan) ist. Der Verwaltungsrat leitet in Überein­stimmung mit dem Luxemburger Gesellschaftsrecht die Gesellschaft. Für das Tagesgeschäft hat der Verwaltungsrat die Verantwortung einem Executive Committee übertragen. Neben den Mitgliedern des Verwaltungsrats, die im Executive Committee neben Nicht-Mitgliedern des Verwaltungsrats tätig sind, hat der Verwaltungsrat drei nicht-exekutive Verwaltungsratsmitglieder.

1. Kodex Ziffer 2.3.2
Da die Gesellschaft nur Inhaberaktien ausgegeben hat, sind ihr nicht alle Aktionäre bekannt. Es ist ihr daher unmöglich, allen Aktionären die Einberufung der Hauptversammlung mitsamt den Einberufungsunterlagen auf elektronischem Weg zu übermitteln.

2. Kodex Ziffer 3.8
Die bestehende D & O Versicherung der Gesellschaft sieht keinen Versicherungs­schutz für vorsätzliche Pflichtverletzungen vor. Soweit Versicherungsschutz besteht, gibt es für Verwaltungsratsmitglieder keinen Selbst­behalt. Eine dem § 93 Abs. 2 Satz 3 des deutschen Aktiengesetzes entsprechende Vorschrift gibt es in Luxemburg für Mitglieder des Verwaltungsrats oder des Executive Committee nicht. Der Wertung des deutschen Gesetzgebers für einen zwingenden Selbstbehalt der Vorstands­mitglieder und von Ziffer 3.8 des Kodex für Aufsichtsratsmitglieder schließt sich die Gesellschaft nicht an.

3. Kodex Ziffern 4.2.4 und 4.2.5
Im Einklang mit dem Luxemburger Recht erfolgen aus Gründen des Schutzes der Privatsphäre keine individualisierten Angaben zu den Bezügen der exekutiven Mitglieder des Verwaltungsrats bzw. der Mitglieder des Executive Committee.

4. Kodex Ziffer 5.4.4 Satz 1
Da es bei einem einstufigen Luxemburger Verwaltungsrat keine Unterscheidung zwischen Vorstand und Aufsichtsrat gibt, kann es zu keinem Wechsel vom Vor­stands­vorsitz in den Aufsichtsratsvorsitz oder den Vorsitz eines Aufsichtsrats­ausschusses kommen.

5. Kodex Ziffer 5.4.6 Absatz 2, Satz 1
Die nicht-exekutiven Mitglieder des Verwaltungsrats der Gesellschaft erhalten keine erfolgsorientierte Vergütung. Sie sind unabhängige Mitglieder des Verwaltungsrats im Sinne der Ziffer 5.4.2 des Kodex. Ihnen obliegt im Wesentlichen die Überwachung des Executive Committees. Daher soll die Entlohnung nicht an dem wirtschaftlichen Unternehmens­erfolg gemessen werden. 

6. Kodex Ziffer 5.4.6 Absatz 3
Aus Gründen des Schutzes der Privatsphäre erfolgen keine individualisierten Angaben zu den Bezügen der nicht-exekutiven Mitglieder des Verwaltungsrats.

7. Kodex Ziffer 6.2
Da das Luxemburger Börsen- und Gesellschaftsrecht andere Meldeschwellen vorschreibt als das deutsche WpHG und der Deutsche Corporate Governance Kodex, wird der Verwaltungsrat nur die Schwellen des maßgeblichen Luxemburger Rechts beachten.

8. Kodex Ziffer 7.1.4
Hinsichtlich der Liste von Drittunternehmen, an denen die Gesellschaft eine Beteiligung von für die Gesellschaft nicht untergeordneter Bedeutung hält, sind alle Angaben aufgeführt, ausgenommen jedoch die Angaben zum Ergebnis.

Grevenmacher, den 4. Dezember 2009

Berndt-Michael Winter
(Verwaltungsratsvorsitzender)

Dr. Antonius Wagner 
(Stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats)

Entsprechenserklärungen 2003 bis 2008 als pdf-Download: